Die Richtlinien für Ihre Arzt-Homepage stammen nicht aus einem Gesetz, sondern aus fünf gleichzeitig geltenden Regelwerken – von der Berufsordnung Ihrer Kammer bis zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Das klingt bedrohlicher, als es ist: In neun Jahren Arbeit mit Praxis-Websites habe ich immer wieder dieselben fünf, sechs Fehler gesehen – und alle lassen sich an einem Nachmittag beheben. Hier ist der komplette Überblick, ohne Juristendeutsch.
Ich bin Webdesigner und SEO-Experte, kein Rechtsanwalt – dieser Artikel ist sorgfältig recherchierte Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Zweifel gilt: Berufsordnung Ihrer Landeskammer lesen oder den Justiziar der Kammer fragen. Der beantwortet solche Fragen für Mitglieder kostenlos.
- Die 5 Regelwerke im Überblick
- Berufsordnung (§ 27 MBO-Ä): sachlich ja, anpreisend nein
- Heilmittelwerbegesetz: die 4 klassischen Fallen
- Impressum nach § 5 DDG: die 7 Pflichtangaben
- DSGVO & BFSG: Datenschutz und Barrierefreiheit
- Fotos, Team & Bewertungen: die unterschätzten Punkte
- Die 10-Punkte-Checkliste
Die 5 Regelwerke im Überblick
Wer die Homepage-Richtlinien für Ärzte verstehen will, muss nur eine Sache verinnerlichen: Es gibt nicht „das eine Gesetz", sondern fünf Ebenen, die nebeneinander gelten. Ein Satz auf Ihrer Website kann berufsrechtlich in Ordnung, aber wettbewerbsrechtlich abmahnbar sein – deshalb prüft man immer alle Ebenen.
Maximale Sanktionsrahmen (Balken nicht maßstabsgetreu). In der Praxis liegen Bußgelder gegen einzelne Praxen meist deutlich darunter – die realistischste Gefahr ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber.
Berufsordnung (§ 27 MBO-Ä): sachlich ja, anpreisend nein
Die wichtigste Richtlinie zuerst: Ihre Berufsordnung. Grundlage ist fast überall § 27 der Musterberufsordnung – sachliche, berufsbezogene Information ist ausdrücklich erlaubt und erwünscht; berufswidrig sind nur anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Die Zeiten, in denen Ärzten Werbung pauschal verboten war, sind seit über zwanzig Jahren vorbei – trotzdem begegnet mir diese Angst in fast jedem Erstgespräch.
Ein Beispiel aus meiner Arbeit: Eine Zahnärztin wollte ihre komplette Behandlungsphilosophie von der Website nehmen, weil ein Kollege ihr erzählt hatte, „persönliche Texte" seien unzulässig. Das Gegenteil ist richtig – genau diese Texte sind sachliche Information über die Art zu behandeln und damit erlaubt. Was sie stattdessen streichen musste, war ein einziger Satz aus der Feder der Vorgänger-Agentur: „Die modernste Praxis der Region." Superlativ, nicht beweisbar, vergleichend – dreifach problematisch.
Erlaubt (sachliche Information)
- Facharzt- und Zusatzbezeichnungen, die Sie führen dürfen
- Tätigkeitsschwerpunkte („Schwerpunkt Implantologie") – wenn nachweislich ausgeübt
- Behandlungsphilosophie, Praxisausstattung, Team mit echten Qualifikationen
- Preise für Selbstzahlerleistungen (GOÄ/GOZ-konform)
- Echte Patientenstimmen ohne Heilungsversprechen
Berufswidrig / riskant
- Superlative: „die beste", „führend", „Nr. 1"
- Selbst verliehene Titel: „Spezialist", wenn keine anerkannte Qualifikation dahintersteht
- Herabsetzende Vergleiche mit anderen Praxen
- Erfolgs- und Heilungsversprechen jeder Art
- Angstwerbung („Wer jetzt nicht handelt, riskiert …")
Heilmittelwerbegesetz: die 4 klassischen Fallen
Das HWG regelt Werbung für Heilbehandlungen gegenüber Patienten – und ist die häufigste Grundlage für Abmahnungen. Vier Fallen sehe ich auf Praxis-Websites immer wieder:
- Erfolgsversprechen (§ 3 HWG): „Garantiert schmerzfrei", „dauerhaft schöne Zähne" – irreführend, weil kein medizinischer Erfolg garantiert werden kann. Formulieren Sie das Ziel, nicht die Garantie: „Unser Ziel: eine möglichst schmerzarme Behandlung."
- Vorher-Nachher-Bilder (§ 11 HWG): Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit verboten. Bei Zahnästhetik grundsätzlich möglich, aber nur mit echten, unbearbeiteten Fällen und Einwilligung – kein Stockmaterial, keine Retusche.
- Werbung mit Gutachten und Fachliteratur (§ 6 HWG): Studien zitieren ja, aber korrekt und mit Fundstelle – aus dem Zusammenhang gerissene „wissenschaftlich bewiesen"-Floskeln sind angreifbar.
- Angstwerbung (§ 11 HWG): Werbung, die Angstgefühle erzeugt oder ausnutzt, ist unzulässig. Der Grat ist schmal: Über Parodontitis-Risiken sachlich aufklären ist erlaubt; „Zahnverlust droht!" als Verkaufsargument nicht.
Aus Erfahrung: Abgemahnt wird selten von Patienten und selten von der Kammer – sondern von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden, die systematisch Websites durchsuchen. Eine einzige unbedachte Formulierung kostet dann schnell 1.000 bis 3.000 Euro plus Unterlassungserklärung. Die gute Nachricht: Wer die Liste oben beachtet, hat die realistischsten Risiken bereits eliminiert.
Impressum nach § 5 DDG: die 7 Pflichtangaben
Seit Mai 2024 heißt die Rechtsgrundlage nicht mehr § 5 TMG, sondern § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) – viele Praxis-Websites verweisen noch auf das alte Gesetz. Inhaltlich hat sich wenig geändert, aber der Verweis sollte aktuell sein. Für Ärzte gehören ins Impressum:
- Vollständiger Name und Praxisanschrift (kein Postfach)
- Schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse, dazu Telefonnummer
- Gesetzliche Berufsbezeichnung („Arzt"/„Zahnarzt") und der Staat, in dem sie verliehen wurde
- Zuständige Ärzte- bzw. Zahnärztekammer mit Anschrift oder Link
- Bei Kassenzulassung: die zuständige Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigung als Aufsichtsbehörde
- Berufsrechtliche Regelungen (Heilberufsgesetz des Landes, Berufsordnung) mit Fundstelle oder Link
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden (Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, IGeL-Leistungen können steuerpflichtig sein)
Formal gilt: „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar" – in der Praxis heißt das ein Link namens „Impressum" im Footer jeder Seite, maximal zwei Klicks entfernt. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen nach § 16 DDG bis zu 50.000 Euro Bußgeld; wahrscheinlicher ist auch hier die Abmahnung.
DSGVO & BFSG: Datenschutz und Barrierefreiheit
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt – deshalb gelten für Praxis-Websites strengere Maßstäbe als für den Onlineshop nebenan. Die drei häufigsten Verstöße, die ich in Audits finde: Google Fonts werden von US-Servern geladen, das Kontaktformular läuft unverschlüsselt oder ohne Hinweis zur Datenverarbeitung, und Tracking startet vor der Einwilligung. Alle zwölf Prüfpunkte samt Lösungen habe ich in der DSGVO-Checkliste für die Praxis-Website aufgeschrieben.
Neu seit dem 28. Juni 2025: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es betrifft Praxis-Websites vor allem dann, wenn sie Verbraucherdienstleistungen wie eine Online-Terminbuchung anbieten. Was konkret Pflicht ist und welche Ausnahmen für kleine Praxen gelten, steht im Ratgeber Barrierefreie Praxis-Website – Kurzfassung: Barrierefreiheit ist ohnehin gutes Webdesign, denn was dem Screenreader hilft, hilft auch Google und älteren Patienten.
Fotos, Team & Bewertungen: die unterschätzten Punkte
Drei Richtlinien-Themen, die in kaum einem Überblick stehen, aber regelmäßig Ärger machen:
- Team-Fotos brauchen Einwilligungen (Kunsturhebergesetz, DSGVO) – schriftlich, mit Regelung für den Fall des Ausscheidens. Der Klassiker: Eine MFA verlässt die Praxis im Streit und verlangt die sofortige Löschung aller Bilder. Bei meinen Media Days gehört die Einwilligungserklärung deshalb zum Standardablauf, bevor die Kamera ausgepackt wird.
- Stockfotos sind kein Rechtsproblem, aber ein Vertrauensproblem – und mit falscher Lizenz oder fehlendem Urhebervermerk eben doch ein Rechtsproblem. Echte Fotos aus der eigenen Praxis lösen beides.
- Bewertungen: Gekaufte oder durch Rabatte incentivierte Google-Rezensionen verstoßen gegen das UWG und können abgemahnt werden. Wie der Bewertungsaufbau rechtssicher funktioniert – inklusive Antworten auf Kritik ohne Verletzung der Schweigepflicht – steht im Ratgeber Google-Bewertungen für die Arztpraxis.
Die 10-Punkte-Checkliste für Ihre Arzt-Homepage
Damit prüfen Sie Ihre Website in einer halben Stunde selbst:
- Kein Superlativ, kein „Spezialist" ohne anerkannte Qualifikation, kein Vergleich mit Kollegen
- Keine Erfolgs- oder Heilungsversprechen – Ziele formulieren statt Garantien
- Vorher-Nachher-Bilder nur, wo zulässig – echt, unbearbeitet, mit Einwilligung
- Impressum vollständig nach § 5 DDG (nicht mehr „TMG"), von jeder Seite in 2 Klicks erreichbar
- Kammer, KV und Berufsordnung im Impressum verlinkt
- Datenschutzerklärung aktuell, SSL aktiv, Formulare mit Datenschutzhinweis
- Kein Tracking und keine externen Fonts ohne Einwilligung
- Schriftliche Foto-Einwilligungen vom gesamten Team liegen vor
- Online-Terminbuchung auf BFSG-Konformität geprüft
- Titel und akademische Grade exakt so geführt, wie verliehen
Rechtskonformität ist die Pflicht – gefunden werden ist die Kür. Eine Website kann juristisch perfekt und trotzdem unsichtbar sein. Wenn Sie wissen wollen, wie Ihre Praxis bei Google, Maps und in KI-Antworten dasteht: Der kostenlose KI-Sichtbarkeits-Check zeigt es Ihnen – persönlich analysiert, als Video, ohne Verpflichtung.
Quellen & weiterführende Links
- Bundesärztekammer: „Arzt – Werbung – Öffentlichkeit" (Hinweise und Erläuterungen zu § 27 MBO-Ä)
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) im Volltext – gesetze-im-internet.de
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (Impressum)
- Virchowbund: Praxishomepage – das muss ins Impressum
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Volltext
Häufige Fragen zu den Arzt-Homepage-Richtlinien
Welche Richtlinien gelten für eine Arzt-Homepage?
Für die Arzt-Homepage gelten fünf Regelwerke gleichzeitig: die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer (nach dem Vorbild von § 27 MBO-Ä), das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Impressumspflicht nach § 5 DDG, der Datenschutz nach DSGVO und TDDDG sowie – bei Online-Terminbuchung – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sachliche, berufsbezogene Information ist ausdrücklich erlaubt; verboten sind anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung sowie Erfolgsversprechen.
Was darf ein Arzt auf seiner Website nicht schreiben?
Berufswidrig sind Superlative ('die beste Praxis der Stadt'), Erfolgsversprechen ('garantiert schmerzfrei'), Angstwerbung, herabsetzende Vergleiche mit Kollegen und irreführende Angaben – etwa selbst erfundene 'Spezialist'-Titel ohne entsprechende Qualifikation. Erlaubt sind nachweislich richtige, sachliche Angaben: Facharztbezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte, Praxisausstattung, Behandlungsphilosophie und Ihr Team mit echten Qualifikationen.
Was muss ins Impressum einer Arzt-Homepage?
Nach § 5 DDG: vollständiger Name und Praxisanschrift, schnelle Kontaktmöglichkeit inklusive E-Mail, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Approbation, die zuständige Ärzte- oder Zahnärztekammer, bei Kassenzulassung die Kassenärztliche Vereinigung als Aufsichtsbehörde, die berufsrechtlichen Regelungen (Heilberufsgesetz, Berufsordnung) mit Fundstelle oder Link sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Impressum muss von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
Welche Strafen drohen bei Verstößen auf der Praxis-Website?
Das hängt vom Regelwerk ab: Berufsrechtlich reichen die Maßnahmen von der Rüge bis zum berufsgerichtlichen Verfahren. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände kosten typischerweise einen vierstelligen Betrag pro Verstoß. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann nach § 16 DDG mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden, DSGVO-Verstöße theoretisch mit bis zu 20 Millionen Euro – in der Praxis liegen Bußgelder gegen Praxen meist im vier- bis fünfstelligen Bereich.